Kulturgut - Rechtsfragen der Nutzung




Kulturgut in Archiven, Bibliotheken oder Museen wird bewahrt, damit es genutzt, also der Öffentlichkeit, den Medien oder der Wissenschaft zur Verfügung steht. Angesichts der zunehmenden konservatorischen Probleme gewinnen Nutzungsformen, die auf Reproduktionen oder Vervielfältigungen basieren, mehr und mehr an Bedeutung. Hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Zugangs zu Kulturgut und der Verwertung seines Informationsgehalts herrscht jedoch in den genannten ABM-Institutionen nicht selten Unsicherheit vor, mitunter gepaart mit der Vorstellung, die Betreuer der Kulturgüter könnten nach Gutdünken dem Benutzer oder sogar Dritten vorschreiben, in welcher Weise Kulturgut der Institution verwertet werden darf. Fundierte Kenntnisse des Urheberrechts sind nicht allzu häufig anzutreffen.

Angesichts der zahlreichen offenen Fragen hat eine 1994/95 geführte Diskussion unter Bibliotheksjuristen, die noch dazu im Internet über den Server des Deutschen Bibliotheks-Instituts ( Hauptseite der Rechtskommission ) bequem zugänglich ist, exemplarische Bedeutung.

In Bibliotheken erhält man bei der Benutzung von Handschriften in der Regel einen sogenannten Verpflichtungsschein vorgelegt, der die Veröffentlichung aus Handschriften von der Zustimmung der Bibliothek abhängig macht und zugleich ein unentgeltliches Belegexemplar der Publikation (Näheres zur Belegexemplar-Problematik, 1991/August 2000) fordert. Der Bibliotheksjurist Jürgen Christoph Gödan hat für die Rechtskommission des DBI diese Praxis kritisch unter die Lupe genommen. Er hält diese üblichen Vorschriften der Benutzungsordnungen von Handschriftenbibliotheken für in der Regel unzulässig. Jürgen Zander und Ralf Michael Thilo haben dazu kritisch, ich selbst im wesentlichen zustimmend Stellung genommen ( mein Beitrag im Volltext beim DBI). Gödan hat abschließend auf die Voten geantwortet.

In meinem Statement bin ich zunächst auf die Paragraphen 70 und 71 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eingegangen (ausführlicher dazu Gödan in seiner Antwort), anschließend auf das schwierige Problem der gewerblichen Nutzung bildlicher Wiedergaben von Bibliothekshandschriften und anderem Kulturgut. Mein Resümee: Ein "Veröffentlichungsrecht" außerhalb des Urheberrechts, das den Bibliothekaren die Befugnis verleihen könnte, Editionen zu kontrollieren oder bildliche Wiedergaben kommerziell nach dem Muster privater Eigentümer mit Lizenzgebühren zu belegen, ist in unserer Rechtsordnung nicht vorgesehen. Und das ist gut so.

Im Ausgangstext von Gödan ist eine Bemerkung zum fehlenden Urheberrechtsschutz (Leistungsschutz gemäß § 72 UrhG) von originalgetreuen Fotografien aus Handschriften enthalten, die mir auch für Internet-Angebote von größter Tragweite zu sein scheint. Diese, wie ich meine, zutreffende Rechtsauffassung läßt sich verallgemeinern: Fotografien zweidimensionaler Vorlagen unterliegen keinem Urheberrechtsschutz!. Dies gilt für: Abbildungen von historischen Fotos, Gemälden, Grafiken, alten Ansichten, von gedruckten und handschriftlichen Vorlagen, soweit diese Vorlagen selbst nicht mehr oder nicht geschützt (also "gemeinfrei") sind. Es gilt nicht für Abbildungen geschützter Werke (z.B. Picasso-Gemälde - hier müssen die Rechte bei der VG Bild-Kunst eingeholt werden) und auch nicht für Darstellungen reliefartiger Vorlagen (z.B. Siegel) oder dreidimensionaler Kunstwerke. Nicht tangiert werden Vertragsbeziehungen von Bildagenturen zu ihren Kunden.

Insoweit maßgeblich ist vor allem die höchstrichterliche Entscheidung "Bibelreproduktion" des Bundesgerichtshofs. Gewicht haben natürlich auch die Ausführungen von Ohly, in: Urhebervertragsrecht. Festgabe für Gerhard Schricker, hrsg. von Friedrich-Karl Beier u.a., München 1995, S. 455:

Einige Museen unterhalten Bildarchive, in denen Reproduktionsfotografien entliehen werden können, oder bestehen bei einem Reproduktionswunsch darauf, die Vorlagen selbst anzufertigen. Diese Fotografien als solche sind, wenn es sich um Reproduktionen von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken handelt, urheberrechtlich nicht geschützt.

In Fußnote 186 wird diese Auffassung begründet:

Ein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG, das insoweit in Betracht käme, setzt zwar kein eigenpersönliches geistiges Schaffen, immerhin aber ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraus, BGH GRUR [=Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht] 1993, 34, 35 - "Bedienungsanweisung"; BGH GRUR 1990, 669, 673 - "Bibelreproduktion"; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 511. Daran fehlt es, wenn das Ziel einer Aufnahme gerade darin besteht, dem Original möglichst weitgehend zu ähneln, vgl. Nordemann, GRUR 1987, 15, 17; Schneider, Das Recht des Kunstverlags, [1991] S. 354 [...]

Wenn nun ein Schutz nach dem UrhG nicht besteht, kommt dann nicht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zum Tragen? Einer Anwendung von § 1 UWG auf Vervielfältigungen gemeinfreier Werke steht aber eine nach wie vor maßgebliche höchstrichterliche Entscheidung entgegen, denn ein wettbewerbsrechtlicher Schutz der Nachbildung bzw. Reproduktion gemeinfreier Werke wurde vom BGH in der "Apfel-Madonna"-Entscheidung verneint (BGHZ 44, 288; vgl. Ohly a.a.O., S. 454 - eine zentrale Passage dieser Entscheidung zitiert in der Antwort Gödans, bei Anm. 8).

Eine Remonopolisierung gemeinfreier Werke stößt auch im Markenrecht auf die Ablehnung der Fachliteratur. So stellen Artur Wandtke/Winfried Bullinger, Die Marke als urheberrechtlich schutzfähiges Werk, GRUR 1997, S. 573-580, hier S. 577 fest: "Die zeitliche Begrenzung des Urheberrechts hat nicht nur bloß eine negative Ausschlußfunktion. Sie hat vor allem auch die positive Zuordnungsfunktion, urheberrechtliche Werke dem Gemeingebrauch zur Verfügung zu stellen". Ralph Osenberg, Markenschutz für urheberrechtlich gemeinfreie Werkteile, GRUR 1996, S. 101-104, hier S. 102 zitiert die seinerzeitige Gesetzesbegründung für die Befristung des Urheberrechtsschutzes: "Es liegt im Wesen der geistigen Schöpfungen auf dem Gebiete der Literatur und Kunst, daß sie als Mitteilungsgut nach Ablauf einer gewissen Zeit gemeinfrei werden." Der Urheber und seine Erben hätten in der Schutzfrist genügend Zeit das Werk zu verwerten. Ähnlich auch Wilhelm Nordemann, Mona Lisa als Marke, WRP 1997, S. 389-392, hier S. 392: Hinsichtlich der Anordnung der Gemeinfreiheit nach Ablauf der Schutzfrist sei § 64 UrhG "Schutzgesetz zu Gunsten jeden Nutzers des gemeinfrei gewordenen Werkes". Nach Ansicht des Bundespatentgerichts ("Mona Lisa", GRUR 1998, S. 1021) kann eine wettbewerbswidrige Behinderung der Verwendung gemeinfreier Werke zur Löschung der Marke führen. Vgl. dazu auch Friedrich Klinkert/Florian Schwab, Markenrechtlicher Raubbau an gemeinfreien Werken - ein richtungsweisendes "Machtwort" durch den Mona Lisa-Beschluß des Bundespatentgerichts?, GRUR 1999, S. 1067-1074, hier S. 1070f.

Damit ergibt sich: Wer Urkunden- oder Handschriftenfaksimiles, historische Ansichten oder Grafiken, sofern es sich dabei um (unmanipulierte) "Flachware" handelt und der Urheber der Vorlagen hinreichend lange tot ist (Faustregel: 70 Jahre), im Internet "klaut", begeht damit keine Rechtsverletzung.

Die Erwiderung auf diese Seite durch David Seiler berücksichtigt einseitig die Interessen der Fotografen.

Für das Recht der USA und das britische Recht hat ein New Yorker Distriktgericht 1999 rechtskräftig entschieden, daß originalgetreue Reproduktionen gemeinfreier zweidimensionaler Vorlagen nicht copyrightfähig sind. Diskutiert wurde über das Urteil Bridgeman vs. Corel in der Liste CNI-Copyright (Suche nach Bridgeman!).

Weitere Hinweise in der Virtual Library Museumsrecht. Mein Artikel Bildrechte bei historischen Fotos. Ein Diskussionsbeitrag gegen die Vermarktung von Reproduktionen historischer Fotos durch öffentliche Institutionen erschien in: Museum aktuell Nr. 46, Juni 1999, S. 1779-1781 und wieder in: SDB/BDS News Nr. 56, März 2000, S. 23-26. Er ist online über LIB-L verfügbar.

Nach wie vor aktuell ist eine 1994 geführte Kontroverse im Rundbrief Fotografie über die Vermarktung der sogenannten Bildrechte an historischen Fotografien durch Archive, Bibliotheken und Museen. Im Volltext dokumentiert sind im folgenden mein Diskussionsbeitrag sowie meine unveröffentlichte Replik auf Entgegnungen durch K. H. Pütz und R. Neu-Kock. Diese haben es abgelehnt, ihre Stellungnahmen auf dieser Seite publizieren zu lassen, nachdem von Seiten des Rundbriefs Fotografie (Wolfgang Hesse) scharfe Kritik an meiner einseitigen Internetpublikation geübt worden war. Ich stelle dazu ausdrücklich fest, daß der Rundbrief Fotografie seinerzeit keine ausschließlichen Rechte an meinem Beitrag erworben hat. Wie es der Rundbrief mit dem Pluralismus der Meinungen hält, ersieht man leicht aus der Tatsache, daß auf seiner Website kein Hinweis auf die folgende Internetveröffentlichung zu finden ist.

Stand dieser Seite: 22.8.2000, durchgesehen am 18.3.2003
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Reproduktionen historischer Fotos - Kulturgut, keine Ware!

© Klaus Graf 1994

Erschienen in: Rundbrief Fotografie N.F. 2, 1. Mai 1994, S. 17-21

In einer Besprechung der vom Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive e.V. BVPA herausgegebenen Doppelbroschüre Bildquellen-Handbuch und Bildhonorare 1993 im "Museumsblatt" 11/1993 S. 80 wird die Auffassung vertreten, die dort abgedruckten Empfehlungen des Hamburger Fotorechts-Spezialisten L. J. Mielke für allgemeine Geschäftsbedingungen könnten bei der Ausarbeitung von Nutzungsverträgen nichtgewerblicher Archive und Museen hilfreich sein. Und die Tarif-Empfehlungen sollen bei der Entscheidung helfen, "ob man wirklich in jedem Fall auf marktgerechte Vergütungen verzichten möchte".

Der folgende Diskussionsbeitrag ist der genau entgegengesetzten Ansicht: Eine Orientierung der Benutzungsbedingungen öffentlicher Institutionen (Archive, Bibliotheken, Museen) bei der Abgabe von Reproduktionen an den Gepflogenheiten des kommerziellen Bilder-Markts ist mit ihrem kulturellen Auftrag nicht vereinbar.

Es ist völlig ausgeschlossen, die Frage der Vermarktung historischer Bildbestände auf wenigen Seiten hinreichend differenziert darzustellen. Eine fachliche Diskussion, die diesen Namen verdienen würde, hat noch nicht stattgefunden; einschlägige Veröffentlichungen fehlen entweder ganz oder sind wenig hilfreich. Hinzu kommt, daß die recht komplexe Problematik von juristischer Seite noch nicht als solche wahrgenommen wurde. Bezeichnenderweise klammern beispielsweise alle bislang erlassenen Archivgesetze die Nutzung von Archivgut durch die Abgabe und Veröffentlichung von Reproduktionen aus. Auch die sonst so nützliche Darstellung des Rechts der Bibliotheken, Archive, Museen und Dokumentationsstellen von H. R. Künzle, die aufgrund ihres rechtsvergleichenden Ansatzes auch für die deutschen Verhältnisse herangezogen werden kann, äußert sich zu dieser Frage nicht. Eine kurze bibliotheksrechtliche Stellungnahme zur verwandten Frage des Stellens von Bibliotheksgut als Vorlage für Nachdrucke hat das Thema nur kurz angerissen (Kirchner S. 358f.). Anmerkungsweise wird hier auf den im Bundesanzeiger 1965 Nr. 122 abgedruckten Beschluß der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 14./15.5.1964 über die "Bearbeitung von Reproduktionswünschen der Kunstverlage nach Werken aus öffentlichen Kunstsammlungen" aufmerksam gemacht. Ein fünfseitiges Rechtsgutachten des hessischen Ministerialrats Dr. Dörffeldt mit dem Titel "Rechtsgrundlagen der Erhebung von Gebühren für die Reproduktion von Kunstwerken und anderen Objekten in Museumsbesitz" vom 4. März 1976, das bei der Erhebung von Gebühren eher Zurückhaltung empfiehlt, ist nie veröffentlicht worden.

Während der KMK-Beschluß von 1964 vor allem sicherstellen sollte, daß die Abbildungsqualität zufriedenstellend ist und Gebühren nur nach "dem Grundsatz des Kostenersatzes" vorsieht, hat die Kommerzialisierung bei dem nunmehr ausschließlich gültigen Beschluß der KMK vom 25.6.1992 "Grundsätze und Gebühren für das Fotografieren in Museen/Sammlungen für gewerbliche Zwecke und für die Verwendung von Fotos zur Reproduktion" unverkennbar Einzug gehalten. Die neuen Empfehlungen, die auf Wunsch der Verleger in einem inoffiziellen Papier "Anwendung der Empfehlung" (des Unterausschusses Museen März 1993) präzisiert (und auch etwas abgeschwächt) wurden, unterscheiden sich kaum mehr von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bildagentur. Der Hinweis, bei der Staffelung des Nutzungsentgelts, die Preisempfehlungen der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing zur Richtschnur zu nehmen, wurde in den Erläuterungen immerhin dahingehend präzisiert, es bestehe keine Verpflichtung, für die Höhe des Nutzungsentgelts diese Preisempfehlungen heranzuziehen.

Da die Empfehlungen der KMK keinen Gesetzescharakter haben und auch sonst nicht bindend sind, könnte man sie auf sich beruhen lassen, wäre nicht die in ihnen zum Ausdruck kommende Tendenz zur Vermarktung von Kulturgut verhängnisvoll. Nach wie vor lesenswert ist der Artikel von A. von Rohr über "Kommerzialisierung" aus dem Jahr 1981, der die Probleme einer unkontrollierten Verselbständigung der zu vermarktenden Posten in den Museen erörtert und am Rande übrigens auch die Vergabe von Foto- und Reproduktionsrechten anspricht. Angesichts von aktuellen Überlegungen, lukrative Tätigkeitsbereiche von Museen zu "privatisieren" und etwa als GmbH auszulagern, erscheint es nötiger denn je, das vermeintlich Selbstverständliche zu hinterfragen und nachdrücklich auf die Spannung zwischen dem Kulturauftrag öffentlicher Institutionen und Vermarktungsinteressen hinzuweisen.

Neben Reproduktionen historischer, d.h. urheberrechtlich nicht mehr geschützter ("gemeinfreier") Fotos sollen auch solche Fotos mitbehandelt werden, die nicht mehr geschütztes Museums-, Archiv- oder Bibliotheksgut darstellen. Soweit nicht Differenzierungen angebracht sind, spreche ich der Einfachheit halber durchgehend von Museumsgut.

I

Historische Fotografien sind - unbestritten - Kulturgut, das im öffentlichen Interesse für künftige Generationen bewahrt werden muß. Kulturgut ist das Resultat eines gesellschaftlichen Bewertungsprozesses, der bestimmte Güter als Informationsträger aus dem durch Verbrauch und Vernichtung bestimmten Güterkreislauf herausnimmt, um ihnen dauerhafte Existenz zu gewährleisten. Bewahrung und Nutzung von öffentlichem Kulturgut lassen sich nicht voneinander trennen, da solches Kulturgut kulturelles Allgemeingut im Sinne allgemeiner Zugänglichkeit und einer allgemein zugänglichen Informationsquelle (Art. 5 I GG) sein sollte. Meine These lautet, daß die Grundsätze für den Umgang mit Kulturgut auch für Reproduktionen zu gelten haben. Gerade bei historischen Fotografien liegt es auf der Hand, daß die Zugangsmöglichkeit der Öffentlichkeit zuallererst über Reproduktionen realisiert werden kann. Mit Ausstellungen allein kann die Öffentlichkeit von Kulturgut nicht hergestellt werden. Insofern liegt es im öffentlichen Interesse, daß historische Bildbestände einer breiten Öffentlichkeit bekanntgemacht werden. Die Abgabe von Reproduktionen zu Veröffentlichungszwecken ist somit auch ein Teil der institutionellen Öffentlichkeitsarbeit, gewissermaßen Werbung für das Museum.

Gerade weil es einen kommerziellen Markt für Bilder gibt, ist es meiner Ansicht nach wichtig, die Frage, an wen Reproduktionen zu welchen Bedingungen abgegeben werden, als Problem, das die Grundlagen des eigenen institutionellen Selbstverständnisses betrifft, ernstzunehmen. Die Museen müssen nichtkommerzielle Unternehmen bleiben, weil die traditionelle Distanz zum Markt einen entscheidenden Faktor für ihre Legitimation in der Öffentlichkeit ausmacht. Wer will garantieren, daß künftig nicht auch die Sammlungstätigkeit von Vermarktungsgesichtspunkten beeinflußt wird? Und wie werden potentielle Mäzene und Stifter auf das Drehen an der Vermarktungs-Schraube reagieren?

Reflexionen über die kulturpolitischen Implikationen der Vermarktung öffentlicher Bildbestände sucht man bei den Vermarktungs-Strategen jedoch vergebens. Das Problem als solches wird sogar geleugnet. Ein Konflikt zwischen Vermarktungsinteressen und Informationsfreiheit sei nicht zu erkennen, teilt auf Anfrage die Stiftung Preußischer Kulturbesitz mit. An die Stelle fachlich begründeter Überlegungen tritt eine sonderbare juristische Argumentation: "Es gibt keinen geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtssatz, der gebietet, die Sammlungsbestände der öffentlichen Hand über die herkömmliche direkte Benutzung im museums-, bibliotheks- und archivüblichen Rahmen hinaus auch in Form von Vervielfältigungen (Abbildungen) jedem Interessenten für jeden beliebigen Verwendungszweck frei zur Verfügung zu stellen" (Schreiben 1.2.1994).

Die Trennung zwischen "direkter" Benutzung und Verwertung über Reproduktionen wird den Gegebenheiten der modernen Informationsgesellschaft nicht gerecht. Wo ist denn der Unterschied zwischen dem - vergütungsfreien - Abdruck einer historischen Quelle im Wortlaut und der Wiedergabe eines historischen Fotos, das ja gleichfalls eine historische Quelle darstellt? Darüberhinaus stellt die zitierte Argumentation die Sachlage auf den Kopf. Das Gegenteil ist richtig: Es gibt keinen Rechtssatz, der öffentliche Institutionen dazu befugt, sich zum Herren über Informationen aufzuspielen, die sie im Rahmen ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabenstellung zu verwalten haben. Es soll hier keine verfassungspolitische Debatte über das im Grundgesetz fehlende Kulturstaatsprinzip und die Unzulänglichkeit der Landesgesetzgebung im Problembereich "Kulturgut" eröffnet werden, doch mag wenigstens daran erinnert werden, daß das Bundesverfassungsgericht dem "Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern" mehrfach Aufmerksamkeit geschenkt hat (Schulbuchentscheidung BVerfGE 31, 229; vgl. BVerfGE 79, 29). Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Druckwerk nach seinem Erscheinen "losgelöst von privatrechtlicher Verfügbarkeit, geistiges und kulturelles Allgemeingut" wird (BVerfGE 58, 137) - was berechtigt dann öffentliche Institutionen dazu, die ihnen anvertrauten Kulturgüter ohne irgendeine gesetzliche Grundlage nach ihrem Belieben kommerziell zu nutzen? Um Mißverständnisse zu vermeiden: Argumentiert wird gegen "Lizenzgebühren", die die Verwertung des visuellen Informationsgehalts von Kulturgut nach dem Muster urheberrechtlicher Vergütungen vorsehen.

Entscheidend ist die Monopolstellung der kulturellen Institutionen der öffentlichen Hand. Sie sollen ja gerade mit ihrer Sammeltätigkeit Wichtiges vor dem Untergang retten, seltene Stücke ebenso wie Alltägliches, das ohne sie verloren ginge. So hat die Pflichtexemplarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts das "Bedürfnis nach möglichst vollständiger Sammlung des gedruckten Geistesschaffens" ausdrückliches für ein legitimes öffentliches Interesse erklärt (BVerfGE 58, 137). Wenn etwa das Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz (bpk) die Institutionen der Stiftung hinsichtlich der gewerblichen Nutzung exklusiv vertritt, so bedeutet das, daß es keine Mitbewerber und auch keinen Preiswettbewerb geben kann. Wer einer breiten Öffentlichkeit ein historisches Foto oder ein altes Gemälde im Bild vorstellen möchte, kommt nicht darum herum, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Tarife des bpk zu akzeptieren. Zwar ist das Kulturgut im urheberrechtlichen Sinne "gemeinfrei" und soll von jedermann ungehindert, d.h. ohne Lizenzgebühren, benutzt werden können - de facto sichert sich jedoch die Stiftung über die Bildhonorare ein unbefristetes Ausschließlichkeitsrecht an den von ihr verwalteten Werken.

Ein solches Ausschließlichkeitsrecht steht jedoch im Widerspruch zu der durch den Bundesgesetzgeber im § 64 bzw. für die Lichtbilder in § 72 UrhG aus kulturpolitischen Gründen angeordneten Befristung des Urheberrechts bzw. des Leistungsschutzrechts für Lichtbilder. Ist die Schutzfrist abgelaufen, so lebt sie auch durch eine Reproduktion, die ja lediglich eine Vervielfältigung mit dem Ziel originalgetreuer Wiedergabe darstellt, nicht wieder auf (BGH-Entscheidung Bibelreproduktion, AfP 1990 S. 30). Gemeinfrei sind heute beispielsweise einfache Lichtbilder aus der Zeit vor 1959.

Ein Ausschließlichkeitsrecht am Bildinhalt kann auch nicht auf das Eigentumsrecht gestützt werden. Dies hat - auch wenn die KMK dies nicht wahrhaben möchte - der Bundesgerichtshof in seiner Friesenhaus-Entscheidung von 1989 klargestellt (AfP 1989 S. 660; vgl. Schlinghoff S. 113f. m.w.N.). Da es sich bei dem Kulturgut in öffentlichen Sammlungen um öffentliche Sachen handelt, ist eine Berufung der besitzenden Institution auf das Eigentumsrecht ohnehin verfehlt. Überhaupt ist eine Ableitung der Befugnisse der öffentlichen Hand aus Eigentum oder Besitz irreführend, weil der Zusammenhang mit der Problematik des Zugangs zu Informationen der öffentlichen Hand verwischt wird. (Dies kann man sich an einem nur in digitaler Form gespeicherten Bild leicht klarmachen.) So besteht beispielsweise keinerlei Rechtsanspruch auf Zahlung einer Vergütung an das Bundesarchiv, wenn ein in einem Bildband enthaltenes gemeinfreies Foto, das von einer Vorlage des Bundesarchivs wiedergegeben wurde, von dritter Seite aus dem Bildband reproduziert wird (anders Trumpp Sp. 376). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die nach wie vor maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Apfel-Madonna" von 1965 (BGHZ 44, 288; vgl. Schmieder), die in ihrem Leitsatz feststellte: "Wer Nachbildungen einer gemeinfreien Skulptur herstellt, begeht gegenüber dem Eigentümer des Originalwerkstückes keine Eigentumsverletzung, wenn er als Vorlage für ihre Herstellung Kopien benutzt, die Dritte auf Grund einer Erlaubnis des Eigentümers unter Benutzung des Originals geschaffen und in den Verkehr gebracht haben."

Bildagenturen behandeln geschützte und ungeschützte Fotos in ihren AGB grundsätzlich gleich. Dies begegnet bereits erheblichen Bedenken, da das angestrebte Verwertungsmonopol sich bei gemeinfreien Bildern nicht mehr auf das Urheberrecht stützen kann. Eindeutig zu weit gehen jedoch, wie ich meine, die AGB des bpk, die auch Bildmaterial des bpk, das "über Dritte (z.B. bei Verlagsübernahmen etc.) oder aus anderen Quellen (z.B: aus Druckwerken) in den Besitz des Bestellers gekommen sind", den Vertragsbestimmungen unterwerfen wollen. Eine Firma, die auf Bildmaterial des bpk angewiesen ist, muß hinsichtlich gemeinfreier Fotos auf die sonst legitime Möglichkeit verzichten, sie etwa aus allgemein zugänglichen Quellen zu reproduzieren. Hinsichtlich geschützter Fotos werden so beispielsweise die Vervielfältigung zur Aufnahme in ein eigenes Archiv von einem eigenen Werkstück (§ 53 II UrhG) oder das Zitatrecht nach § 51 UrhG durch vertragliche Vereinbarung ausgehebelt. Da die AGB vom gesetzlichen Leitbild abweichen und den Vertragspartner des bpk unangemessen benachteiligen, ist die Klausel, die sich so auch nicht in den AGB-Empfehlungen Mielkes vorfindet, gemäß § 9 AGBG unwirksam. (Zur vertragsrechtlichen Ausweitung des urheberrechtlichen Schutzes kritisch Rehbinder, bes. S. 326f.)

Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Vermarktung historischer Bilder über die Abgabe von Reproduktionen zählen aber nicht nur urheber- oder zivilrechtliche Vorschriften. Es ist unbestritten, daß sich die öffentliche Verwaltung durch die privatrechtliche Ausgestaltung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht ihren öffentlichrechtlichen Bindungen entziehen kann. Das Privatrecht wird dabei überlagert und modifiziert von öffentlichrechtlichen Grundsätzen ("Verwaltungsprivatrecht"). Auch sind der Wirtschaftstätigkeit der Kommunen gesetzlich enge Grenzen gezogen (sehr restriktiv für kommunale Bibliotheken: Rasche). Da die Herstellung und Abgabe von Reproduktionen - gleichgültig ob zu privaten, wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken - zum Informations- und Vermittlungsauftrag der Kulturgut verwahrenden Institutionen gehört, kann sie sich nicht einfach am Branchenüblichen der Fotovermarktung orientieren. Notwendig wäre eine gesetzliche Regelung, die in der Abgabe von Reproduktionen genauso eine "Nutzung" von Informationen der öffentlichen Hand sieht wie in der Vorlage (Archive), Ausleihe (Bibliotheken) oder Besichtigung (Museen). Es handelt sich dabei um eine "wesentliche" Entscheidung, die der parlamentarische Gesetzgeber und nicht die Kultusministerkonferenz zu treffen hat.

Lediglich die abgabenrechtliche Problematik soll noch kurz angesprochen werden. Auf keinen Fall sind die nach Auflagenhöhen gestaffelten Bildhonorare öffentlicher Stellen "Gebühren", auch wenn sie in öffentlichrechtlichen Gebührenordnungen enthalten sind. Da der für Benutzungsgebühren in der Rechtsprechung allgemein anerkannte gebührenrechtliche Grundsatz gleiche Leistung - gleicher Preis durch die Staffelung verletzt ist, kann es sich allenfalls um privatrechtliche Entgelte handeln. Auch erscheint die Schlechterstellung gewerblicher Nutzer mit dem Gleichheitssatzes des Grundgesetzes - zumindest aus der Sicht des Abgabenrechts - nicht ohne weiteres vereinbar.

II

Damit ist ein letzter Gesichtspunkt angesprochen: Preise und Kosten. Zumindest für die Seite der Preise lassen sich Daten ermitteln. Die folgende Tabelle stellt vergleichend die Bildhonorare einiger Institutionen bei gewerblicher Nutzung zusammen. Die Preise gelten für eine halbseitige Schwarzweißabbildung in einem Buch (Hardcover) mit einer Auflage von 1000 Stück (HK = Herstellungskosten der Vorlage). (Teilweise dürften sie bei Erscheinen des Artikels [1994] bereits veraltet sein, da einige Institutionen ihre Preislisten überarbeiten.)

Empfehlungen der MFM im BVPA - 150 DM
(25 % Rabatt für SW berücksichtigt)
Fotoarchiv Hoffmann in der Bayerischen Staatsbibliothek München - 130 DM
Landesbildstelle Baden-Württemberg - 80 DM
Baden-württembergische Staatsarchive (zuzügl. HK) - 52 DM
VG Bild-Kunst Bonn (Sondertarif Börsenvereinsmitglieder: 45 DM) - 51 DM
Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin - 50 DM
Rheinisches Bildarchiv der Stadt Köln (für Kölner Museen; zuzügl. HK) - 50 DM
Landesmedienzentrum Rheinland-Pfalz Koblenz (zuzügl. HK) - 30 DM
Hessische Staatsarchive - 22 DM
Bundesarchiv Koblenz (zuzügl. HK) - 20 DM
Germanisches Nationalmuseum Nürnberg - 10 DM
Stadtarchiv und Museen Frankfurt (zuzügl. HK) - 20-200 DM
Stadtarchiv München (es handelt sich um eine Rahmengebühr für die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte bzw. Überlassung von Kopien wertvoller Werke, die bei intensiver gewerblicher Nutzung bis auf 1000 DM erhöht werden kann; zuzügl. HK) - 10-100 DM

Die Aufnahme der Tarife der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst in die Tabelle ist natürlich insofern irreführend, als es sich um die Vergütung für urheberrechtliche Nutzungsrechte handelt (vgl. Pfennig). Die VG Bild-Kunst stellt keine Bildvorlagen zur Verfügung.

Sehr unterschiedlich sind nicht nur die Bildhonorare, sondern die Rabatte und Ermäßigungsmöglichkeiten für besondere, insbesondere wissenschaftliche Nutzungen. Während einzelne Institutionen etwa bei landesgeschichtlichen Verlagspublikationen ganz auf Bildhonorare verzichten, gewähren andere nur einen Nachlaß von 10 Prozent. Mit Verhandlungsgeschick und der Argumentation, daß eine bestimmte Veröffentlichung im öffentlichen Interesse liege, lassen sich wohl immer erhebliche Nachlässe aushandeln. Über die Subventionierung wissenschaftlicher Verlagspublikationen findet ohnehin in einer Reihe von Fällen nur eine Umverteilung öffentlicher Gelder statt.

Auf der Kostenseite kann von einer Transparenz der Kosten nicht die Rede sein; soweit Gebührenkalkulationen oder Kostenrechnungen existieren, werden sie als "Staatsgeheimnisse" unter Verschluß gehalten. Zur Rechtfertigung der Preise werden regelmäßig nicht überprüfbare pauschale Einschätzungen angegeben oder es wird mit Extremfällen argumentiert, beispielsweise mit besonders aufwendigen Aufnahmen (Pütz S. 2f.). Wenn dem baden-württembergischen Landeshaushalt (Titel 111.73) für 1993 zu entnehmen ist, daß den Kosten für die fotografischen Arbeiten im Bereich der Staatsarchive in Höhe von 320000 DM Ist-Einnahmen von 303000 DM gegenüberstanden, so ist mit diesem Wissen wenig gewonnen. So müßte beispielsweise nach Kosten differenziert werden, die ausschließlich im öffentlichen Interesse entstanden sind und solchen, die von Benutzern verursacht wurden. Nach Auskunft der Landesarchivdirektion Baden-Württemberg machen die Bildhonorare von den Einnahmen erfahrungsgemäß jährlich lediglich etwa 10000 DM aus, die vor allem durch Bildbände und Kalender erzielt werden. Bezeichnend ist auch eine Äußerung des Leiters des Fotomuseums im Münchner Stadtmuseum: "Die paar Mark, die ein photohistorisches Institut mit Reproduktionen einnehmen kann, halten selten eine Wirtschaftlichkeitsrechnung aus. Bei uns in München bekommt das Geld ohnedies der Stadtkämmerer und die Preise sind in der Museumsordnung festgeschrieben" (Albert S. 607).

Es wäre Aufgabe einer empirisch fundierten Benutzerforschung, das Nachfrageverhalten gewerblicher und nichtgewerblicher Nutzer bei Fotosammlungen zu untersuchen. Solange solche Daten und detaillierte Aufschlüsselungen fehlen, ist äußerste Vorsicht angebracht. Natürlich möchten in Zeiten knapper öffentlicher Gelder Stadtkämmerer und Rechnungshöfe an der Gebühren- und Entgeltschraube drehen. Die kulturpolitischen Auswirkungen werden dabei regelmäßig nicht mitbedacht. Läßt sich wirklich ausschließen, daß die zunehmende Vermarktung öffentlicher Bildbestände die Meinungsfreiheit beschränkt? Die Abbildung eines historischen Fotos ist immer auch die Wiedergabe einer historischen Quelle. Wenn auch auf Seiten der Verlage und der anderen gewerblichen Nachfrager gespart werden muß, besteht die Gefahr, daß bestimmte Buchprojekte nicht mehr realisiert werden können, daß weniger oder billigere Bilder nachgefragt werden. In vielen Fällen bezahlt letztlich der Verbraucher die Zeche.

Die gängige Rhetorik, die Museen seien schließlich keine Wohltätigkeitsanstalten und könnten die Wirtschaft nicht "subventionieren", damit diese sich etwa mit Bildbänden eine "goldene Nase" verdiene, setzt gewerbliche Nutzung in fahrlässiger Weise mit dem "Scheckbuchjournalismus" gleich, bei dem es in der Tat um große Summen geht (Stichwort: Boris Beckers Baby). Aber welcher Museums- oder Archivleiter einer kleineren Stadt ist tatsächlich häufiger mit solchen zahlungskräftigen Kunden konfrontiert? Und wieviele historische Fotos sind etwa für die werbliche Nutzung eines Großunternehmens attraktiv? Die Benutzerstruktur ist hier doch eine völlig andere als bei dem Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz. Werden neben den Herstellungskosten auch Bildhonorare eingeführt, so können auch solche Teile der typischen "Klientel" der Archive oder Museen verärgert werden, auf deren Entgegenkommen die Institution angewiesen ist.

III

Es ist an der Zeit, daß eine öffentliche Diskussion über das hier angesprochene Thema einsetzt, die sich an überprüfbaren Fakten orientiert. Man mag die hier vertretene Auffassung, die Abgabe von Reproduktionen historischer Fotos dem Informationsauftrag der sie bewahrenden Institutionen zu unterstellen und Verwertungsmonopole der öffentlichen Hand abzulehnen, für altmodisch oder abwegig halten. Die Entscheidung, Reproduktionen nach dem Vorbild privater Bildagenturen zu vermarkten, betrifft jedoch grundsätzlich das Selbstverständnis der Archive, Bibliotheken und Museen. Sie setzt kulturpolitische Überlegungen ebenso voraus wie die genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und kann in verantwortlicher Weise nur auf der Grundlage verläßlicher empirischer Daten und nach sorgfältiger Abwägung des Pro und Kontra getroffen werden.

Literaturangaben

AfP = Archiv für Presserecht

D. Albert, Photographie im Museum?, in: Silber und Salz. 1989, 598-611

International Journal of Cultural Property 1ff. (1992ff)

H. Kirchner, Bibliotheks- und Dokumentationsrecht. 1981

H.R. Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und Dokumentationsrecht. 1992

L. J. Mielke, Fragen zum Fotorecht. 3. Aufl. 1990

G. Pfennig, Die Museen und das Urheberrecht, Neue Museumskunde 34 (1991) 132f.

K.-H. Pütz, Besonderheiten bei der Veröffentlichung von Kunstbildern, Vortragsms. o.J. (internes BVPA-Papier ca. 1993)

M. Rasche, Privatwirtschaftliche Betätigung kommunaler Bibliotheken, Bibliotheksdienst 27 (1993) 1346-1352

M. Rehbinder, "Ewiges Copyright" für Aufführungsmaterial?, in: Festschrift für Roeber. 1982, 321-328

A. v. Rohr, Kommerzialisierung, Museumskunde 46 (1981) 11-16

J. Schlinghoff, "Fotografieren verboten!", AfP 1992, 112-116

H.-H. Schmieder, Zum Recht der gewerblichen Nachbildung von Kunstschätzen, Neue Juristische Wochenschrift 1966, 1446-1448

Th. Trumpp, Zur Geschichte, Struktur und Nutzung der photographischen Überlieferungen des Bundesarchivs, Der Archivar 36 (1983) 365-380


Nochmals: Reproduktionen historischer Fotos

Ein Abdruck dieser Replik durch den Rundbrief Fotografie wurde abgelehnt.

Mein Diskussionsbeitrag "Reproduktionen historischer Fotos - Kulturgut, keine Ware!" im Rundbrief N.F. 2, S. 17-21 hat heftigen Widerspruch hervorgerufen (K. H. Pütz N.F. 3, S. 25-28 und R. Neu-Kock, S. 28f.). Da es mir ausschließlich um die Sache geht, darf ich auf jeden Kommentar zum Stil der Auseinandersetzung verzichten. Ich möchte vielmehr im folgenden die Erörterung der nicht ganz einfachen Rechtsfragen weiterführen.

I

Entgegen der von Pütz (S. 25) wiedergegebenen Rechtsauffassung der Kultusministerkonferenz haben öffentliche Institutionen nicht wie private Eigentümer das Recht, mit ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Vielmehr unterliegen die von ihnen verwahrten Kulturgüter als öffentliche Sachen einem öffentlichrechtlichen Regime, das die zivilrechtlichen Eigentümerbefugnisse überlagert. Sieht man die Allgemeinzugänglichkeit als Zweckbestimmung (oder "Widmung") von Kulturgut an, so kommen Zugangsbeschränkungen - etwa ein Fotografierverbot - nur in Betracht, wenn Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeits- oder Urheberrechte) gewahrt werden müssen oder wenn konservatorische Rücksichten sie erforderlich machen. Als indirekte Gewährleistung des Zugangsrechts der Öffentlichkeit zählt die Erstellung von Vervielfältigungen zur bestimmungsgemäßen Inanspruchnahme von Kulturgut. Damit ist aber für eine Berufung auf die Eigentümerposition kein Raum. Selbst wenn man die begehrte Nutzung jenseits des Bestimmungszwecks ansiedeln wollte, müßte die Institution auf die Grundrechte und andere öffentliche Aufgaben Rücksicht nehmen (BVerwGE 91, 135 = NJW 1993, S. 609 mit Anm. Schlink).

Unzutreffend ist es auch, wenn Pütz (S. 25) sich auf die BGH-Entscheidung "Schloß Tegel" von 1974 beruft, obwohl sie durch die BGH-Entscheidung "Friesenhaus" von 1989 (LM § 903 BGB Nr. 10) dogmatisch überholt erscheint. Richtig ist vielmehr: In seiner Entscheidung "Friesenhaus" hat der BGH grundsätzlich zum Verhältnis von Immaterialgüterrecht und Sachenrecht Stellung genommen. Ein Ausschließlichkeitsrecht an der Abbildung einer Sache läßt sich aus dem Eigentumsrecht an der Sache nicht ableiten. Liest man das jüngere Urteil genau, so stellt man fest, daß der BGH in "Friesenhaus" der grundsätzlichen (und durchweg überzeugenden) Kritik Küblers (FS. F. Baur, 1981) an "Schloß Tegel" ausgiebig Rechnung getragen hat. Die Schlüssigkeit der dogmatischen Abgrenzung von Sachherrschaft und Urheberrecht hängt dabei aber überhaupt nicht davon ab, ob die Fotografie von einer allgemein zugänglichen Stelle angefertigt wird. Wenn das äußere Erscheinungsbild einer Sache nicht vom Zuweisungsgehalt des Eigentums erfaßt wird [Anm. 1], so gilt dies auch, wenn der Fotograf einen Meter vortritt und nun auf privatem Grund steht.

Mit "Friesenhaus" kehrte der BGH gewissermaßen zu der von ihm 1965 in "Apfel-Madonna" vertretenen Linie zurück. An "Schloß Tegel" hatte Löhr (WRP 1975, S. 524) zurecht beanstandet, daß die Zuweisung eines quasiurheberrechtlichen Verbietungsanspruchs an den Eigentümer diesem "eine auf gemeinfreie Werke ausgreifende Rechtsmacht" verleiht, "mit der die rechtspolitischen Gründe für die begrenzte Dauer des Urheberrechts kurzerhand beiseitegeschoben werden".

Gleiches muß auch für fiskalisch motivierte öffentlichrechtliche Zugangsbeschränkungen gelten. Es gibt außerhalb des Urheberrechts kein "Veröffentlichungsrecht" oder "Copyright", das öffentliche Institutionen ihren Benutzern verleihen könnten. Für den Genehmigungsvorbehalt bei der Edition von Bibliothekshandschriften hat dies ein Gutachten des Bibliotheksjuristen J. Chr. Gödan ausführlich begründet [Anm. 2]. (Gödans Argumentation läßt sich übrigens ohne weiteres auch auf Abbildungen bzw. Fotografien übertragen.) Durch die Kompetenzzuweisung in Art. 73 Nr. 9 GG ist es sogar dem Landesgesetzgeber verwehrt, einen quasiurheberrechtlichen Sonderschutz für Kulturgut in öffentlichen Sammlungen zu schaffen.

Die Grundsatzentscheidung des Bundesgesetzgebers für die Befristung des Sonderschutzes hat, wie ich meine, Konsequenzen im Bereich der Grundrechte. Ich möchte nämlich die Behauptung aufstellen: Werke, die nach Ablauf der Schutzfrist gemeinfrei geworden sind, sind als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinne von Art. 5 I GG zu qualifizieren. Sie sind durch den Gesetzgeber dazu bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen [Anm. 3].

Als Konsequenz daraus ergibt sich die Forderung: Bei der Ausgestaltung ihrer Benutzungskonditionen haben öffentliche Sammlungen die Gemeinfreiheit von Werken hinreichend in Rechnung zu stellen. Beispielsweise darf die Weitergabe von Reproduktionen an Dritte, soweit diese in das Eigentum des Nutzers übergehen, nicht untersagt werden [Anm. 4].

Mit der Informationsfreiheit argumentiert auch eine briefliche Stellungnahme von Hildebert Kirchner, dem Verfasser von Standardwerken zum Bibliotheksrecht, zu meinem Beitrag, die er mir freundlicherweise zukommen ließ und die ich mit seiner Zustimmung hier auszugsweise wiedergeben darf.

Während Art. 5 GG bei der normalen Bibliotheksbenutzung ein aktives Handeln des Unterhaltsträgers nicht erwartet - in der Regel kopiert der Benutzer selbst -, liegen die Dinge bei dem Sammlungsgut historischer Bildarchive für Kirchner doch etwas anders. Hier scheidet die Möglichkeit der handschriftlichen Übertragung, die bei dem üblichen Archiv- und Bibliotheksgut gegeben ist, in den allermeisten Fällen aus: "Wenn nach den Grundsätzen der Verfassung der Staat die Möglichkeit auf freien Informationszugang zu garantieren hat, so geschieht das durch eine Abwehr von eventuellen Behinderungen. Deren Beseitigung verlangt ausnahmsweise ein aktives Tätigwerden. Bei dem Zugang zu historischem Bildmaterial wird das Informationsrecht behindert, wenn keine Kopie zur Verfügung gestellt wird, weil die Information in diesem Falle nicht lediglich durch die optische Wahrnehmung erreicht wird. In solchem Falle ist der Unterhaltsträger dann verpflichtet, eine Kopie anzufertigen. Das muß nicht gratis geschehen, wie auch der Grundsatz der Informationsfreiheit nicht das gebührenlose Kenntnisnehmen aus einer allgemein zugänglichen Quelle verlangt. Aber das verlangte Entgelt darf nicht prohibitiv sein, sondern muß sich praktisch als Aufwendungsersatz darstellen, weil ein darüber hinausgehendes Entgelt eine Behinderung der Informationsfreiheit darstellen würde. Damit sind aber der Kommerzialisierung öffentlicher Sammlungen deutlich Grenzen gesetzt, d.h. es darf keine Kommerzialisierung geben, weil sie die Informationsfreiheit einschränkt."

Ich möchte aus dieser Einschätzung der Rechtslage die folgenden drei Leitsätze folgern:

1. Ein Anspruch auf Herstellung einer Vervielfältigung (Reproduktion) einer Fotografie läßt sich aus Art. 5 I GG (Informationsfreiheit) ableiten.
2. Es handelt sich bei der Herstellung einer Vervielfältigung einer Fotografie nicht um eine Sonderbenutzung der betreffenden Anstalt.
3. Hinsichtlich der Gebühren ist das Kostenüberdeckungsverbot zu beachten.

Zum ersten Punkt sei lediglich angemerkt, daß das Ergebnis auf der Grundlage der traditionellen Auffassung der Grundrechte als reine Abwehrrechte, die nicht zu Leistungsansprüchen gegenüber dem Staat berechtigen, erzielt wurde [Anm. 5].

Ad 2): Klare juristische Vorgaben über den Verlauf der Grenze zwischen normaler Benutzung und Sonderbenutzung in Archiven, Bibliotheken und Museen fehlen [Anm. 6]. In der heutigen Informationsgesellschaft ist das Kopieren von Unterlagen jedoch so selbstverständlich [Anm. 7], daß hinsichtlich der Anfertigung von Reproduktionen in der Regel von normaler Benutzung auszugehen ist. Bestehen triftige Gründe, den direkten Zugang zu Sammlungsgut zu sperren oder die Anfertigung einer Reproduktion durch den Benutzer selbst zu untersagen, so kommt m.E. eine "Ausgleichspflicht" zum Tragen, die im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Grundrechtseingriff abzumildern hat. Wird dem Benutzer verwehrt, die Fotografie (oder das Museumsobjekt) selbst abzufotografieren, so besteht ein Rechtsanspruch auf Abgabe einer Reproduktion gegen Kostenersatz.

Der heikelste Punkt ist natürlich der dritte. Die Unterstellung, ich hätte für eine völlig unentgeltliche Abgabe von Reproduktionen plädiert, ist ein grobes Mißverständnis. Meine Bedenken richten sich vor allem gegen nach dem Muster urheberrechtlicher Vergütungen gestaffelte Lizenzgebühren, die als "Veröffentlichungszuschlag" zu den Herstellungskosten der Reproduktion hinzukommen. Gegen den in den Empfehlungen der KMK von 1965 festgesetzten "Grundsatz des Auslagenersatzes" [Anm. 8] habe ich im Prinzip nichts einzuwenden, sofern Konsens über die Kalkulationsgrundlagen erzielt werden kann. Es wäre sicher sinnvoll, eine Kostenrechnung nach dem Vorbild der Kommunalabgabengesetze zu veröffentlichen, um hier etwas mehr Transparenz zu schaffen [Anm. 9]. Bei der Kalkulation ist allerdings sicherzustellen, daß Kosten, die im öffentlichen Interesse entstehen, nicht auf den Benutzer abgewälzt werden dürfen. Dient die Anfertigung einer Reproduktion auch institutionsinternen Zwecken (z.B. zur Inventarisierung oder als Sicherungskopie), so ist dies bei der Gebührengestaltung angemessen zu berücksichtigen.

Nicht näher eingehen kann ich auf die wettbewerbs- und kartellrechtlichen Probleme, die entstehen könnten, wenn etwa ein kommunales Bildarchiv quasi als professionelle Bildagentur das gesamte gemeinfreie fotografische Kulturgut der betreffenden städtischen Sammlungen exklusiv vermarkten würde. Das dadurch gegebene Verwertungsmonopol ließe sich wohl kaum weder mit dem Grundsatz der Gemeinfreiheit noch mit Art. 12 GG (Berufsfreiheit), der die Rechte der privaten Bildarchive als Mitbewerber schützt, vereinbaren.

II

Über die Finanzierungs- und Gebührenproblematik könnte man noch viel schreiben, doch möchte ich im folgenden nur noch auf eine wichtige urheberrechtliche Frage eingehen. Während Pütz zugesteht, daß bei der Fotografie einer Fotografie (S. 26) kein neues Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG entsteht, behauptet Frau Neu-Kock, daß die "Foto-Reproduktion eines Kulturdokuments, eines Kunstwerks oder einer historischen Fotografie" als "einfaches Lichtbild" geschützt sei (S. 29). Aus der von mir zitierten BGH-Entscheidung "Bibelreproduktion" (LM § 3 UrhG Nr. 4) geht für die fototechnische Vervielfältigung einer Original-Fotografie eindeutig hervor, daß dies nicht der Fall ist. Ist die Original-Fotografie gemeinfrei, so darf sie etwa auch aus einem Bildband vergütungsfrei reproduziert werden.

Nach Abgabe des Manuskripts meines Beitrags im Rundbrief N.F. 2 stellte ich fest, daß die Problematik des Zugangs zu Reproduktionsvorlagen und die Reproduktionserlaubnis der Kunstmuseen ausführlich von Inge Schneider in ihrer 1991 erschienenen Dissertation "Das Recht des Kunstverlags" behandelt wurde (S. 317-345). Sie kommt dabei auch auf die Frage zu sprechen, ob für das fotografische Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG ein "Mindestmaß an persönlicher Leistung" erforderlich sei. Das Ergebnis formuliert sie so: "Ausgehend davon, daß eine 'persönliche Gestaltung' Voraussetzung für den immerhin fast urheberrechtsgleichen Leistungsschutz bei Photographien zu fordern ist, muß man daher wohl die Photographie von zweidimensionalen Kunstwerken mit dem Ziel der Herstellung von originalgetreuen Reproduktionsvorlagen aus dem Schutzbereich des § 72 UrhG ausnehmen" (S. 336). Dieser Schlußfolgerung kann man nur zustimmen, zumal auch der BGH in seiner zitierten Entscheidung "Bibelreproduktion" ein "Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung" verlangt hat. Das Gericht zitiert dabei ausdrücklich einen Aufsatz von Nordemann "Lichtbildschutz für fotografisch hergestellte Vervielfältigungen?" (GRUR 1987, S. 15ff.), in dem dieser herausarbeitet, daß Originalgetreue und individuelle Gestaltung einander ausschließen. Wer den Kopierer oder eine Reproduktionskamera bediene, sei kein Lichtbildner im Sinne des § 72 UrhG. Für Mikrofilme von Archiv- oder Bibliotheksgut kann also auf keinen Fall ein Leistungsschutz beansprucht werden [Anm. 10]. Das gleiche muß aber für alle zweidimensionalen Vorlagen gelten, die originalgetreu wiedergegeben werden sollen - was etwa bei der Fotografie von Grafik in Museen der Fall ist. Ich möchte daher für diese Fälle verallgemeinern: An der Fotografie einer zweidimensionalen Vorlage entsteht kein Leistungsschutzrecht des Fotografen nach § 72 UrhG.

Wenn es um den Zweck der Aufnahme im Sinne der Vermittlung visueller Information geht, so verbietet sich eine Ungleichbehandlung des dreidimensionalen Sammlungsguts, bei dessen Fotografie ein Leistungsschutzrecht notwendigerweise entsteht. Ist das fotografierte Werk gemeinfrei, so darf die Freigabe der Werknutzung an jedermann nicht dadurch umgangen werden, daß man seine Abbildung mit einer urheberrechtlichen Vergütung belegt. Voraussetzung ist natürlich, daß Rechte Dritter aus dem Spiel sind. Meine Forderung lautet daher: Fotografien von gemeinfreien dreidimensionalen Werken in öffentlichen Sammlungen sind wie ungeschützte Fotografien zu behandeln, sofern die Sammlung selbst über alle Rechte verfügt.

Wie aber haben öffentliche Sammlungen bei urheberrechtlich noch geschützen Werken zu verfahren, deren Rechtsinhaber sie selbst sind? Darf ein Museum, das den Nachlaß eines Fotografen mit allen Rechten erwirbt, dessen Geschäftsbetrieb hinsichtlich der Verwertungsrechte einfach fortsetzen? Abgesehen von den oben erwähnten rechtlichen Schranken sprechen gute Gründe für eine grundsätzliche Abstinenz des Museums [Anm. 11]. Ich verweise dazu auf meine Ausführungen im Rundbrief N.F. 2 [siehe oben]. Die öffentlichrechtlichen Bindungen öffentlicher Sammlungen, die übrigens in Archiven und Bibliotheken weitgehend akzeptiert werden, sind keine Fesseln, die es zu lösen gilt. Sie verbürgen vielmehr den verfassungsrechtlich geforderten Freiraum im Umgang mit Kulturgut.

Anmerkungen

[1] So zuletzt auch LG Hamburg, AfP 1994, S. 161f. zur Abbildung einer beweglichen Sache (Segelyacht). [zurück]

[2] Zur rechtlichen Zulässigkeit besonderer Bedingungen für die Benutzung von Handschriftenbibliotheken, Bibliotheksdienst 28 (1994), S. 1638-1650; vgl. auch ebd., S. 724. [zurück]

[3] Die Verbindungslinie zwischen der zivilrechtlichen Konzeption des geistigen Eigentums als Kultur- und Allgemeingut und Art. 5 I GG zieht auch Sieber, NJW 1989, S. 2577. [zurück]

[4] Viele Klauseln der Musterverträge in Teil II des Beitrags von Pütz (Rundbrief Fotografie N.F. 4) benachteiligen über weite Strecken den Vertragspartner der Museen unangemessen und sind daher gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Zu beachten ist insbesondere ein Urteil des OLG Köln, NJW-RR 1989, S. 1274. [zurück]

[5] Die Probleme rein abwehrrechtlicher Konzeptionen belegt sehr eindrucksvoll die dogmatische Akrobatik, mit der Th. Mayen, Der grundrechtliche Informationsanspruch des Forschers gegenüber dem Staat, 1992, S. 136ff. einen abwehrrechtlich gebotenen Störungsbeseitungsanspruch zu konstruieren versucht. [zurück]

[6] Für Salzwedel in: Erichsen/Martens, Allg. VerwR, 9. A., 1992, S. 523 gehört zum Wesen der Sonderbenutzung, "daß sie die für alle geltende Benutzungsordnung eigentlich durchbricht". Von einem Durchbrechen kann im hier erörterten Fall wohl kaum die Rede sein. [zurück]

[7] Vgl. dazu auch Mecking, NVwZ 1992, S. 316-322. [zurück]

[8] Eine Darstellung der Vorgeschichte dieser Empfehlungen gibt das Loseblattwerk des Börsenvereins von Ferdinand Sieger, Recht im Verlag 1977ff. im Abschnitt "Bildreproduktion II. Die Reproduktion gemeinfreier Werke". [zurück]

[9] Auf meine Bitte, mir Informationen über die Kalkulation ihrer eigenen Institution zur Verfügung zu stellen, antwortete Frau Dr. Neu-Kock, dazu sei sie nicht berechtigt. Sapienti sat. [zurück]

[10] Die Ausführungen von Hubmann, FS. B. Sinogowitz 1986, S. 159ff. überzeugen nicht. Die geistige Leistung, einen gedruckten Text abzufotografieren (Lichtbildschutz von Hubmann verneint), ist identisch mit der geistigen Leistung, wenn unter der Kamera eine Handschrift oder ein Bild liegt. - Wie Nordemann argumentiert auch Gödan a.a.O., S. 1642: "Bei originalgetreuen, mechanisch hergestellten Ablichtungen einer Reproduktionsvorlage wie z.B. einer Fotokopie oder einer 'facsimile' erfolgenden Übertragungen von Bild und Text auf Filme fehlt der Spielraum für die individuelle Gestaltung der Lichtbilder. Sie sind daher lediglich Vervielfältigungen im Sinne des § 16 UrhG, die kein eigenes Leistungsschutzrecht des Kopierenden entstehen lassen." [zurück]

[11] Eine rechtliche Verpflichtung, marktübliche Entgelte zu fordern, besteht bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben - hier: des normalen Informationsauftrages der Archive, Bibliotheken und Museen - nicht. [zurück]


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