© Klaus Graf 1985, 1999
Spätmittelalterliches Badeleben, das Treiben in den städtischen Badestuben zumal, war eine deftige, sinnenfrohe Angelegenheit mit Wein, Weib und Gesang, wie geschaffen für ein farbenfrohes Sittenbild aus alter Zeit.(Anm. 1) Die öffentlichen Badstuben dienten, den Wirtshäusern vergleichbar, als überaus beliebte Brennpunkte öffentlichen Lebens, Stätten nicht nur der Hygiene, sondern auch der Geselligkeit, in denen man sich traf, Nachrichten und Klatsch austauschte und sich mancherlei Vergnügungen hingab. Was heute das Trinkgeld" ist, war damals das "Badegeld", und eine Gmünder Hochzeitsordnung kennt die bezeichnende Sitte, daß am Tag nach der Hochzeit die Verwandten ins Bad eingeladen werden.
Die Innenansicht des Badebetriebes in den Badstuben nimmt sich weit weniger feuchtfröhlich aus. War die Arbeit der Badknechte und Badmägde an sich schon hart genug, so sahen sie sich zusätzlich noch der Verachtung und der Geringschätzung der städtischen Gesellschaft ausgesetzt, die sie in die Nähe der "unehrlichen Leute" wie Henker oder Abdecker rückte. In den Badstuben wurde ja nicht nur rasiert und massiert, sondern auch geschröpft und zur Ader gelassen. Blut und "unsubers" (Unsauberes) schufen nicht nur ökologische Probleme wie 1366, als der Inhaber der Schwäbisch Gmünder "Frauenbadstube" (heute Imhofstraße 17), die - wie anderen Badstuben der Stadt - an einem Wasserlauf (am Marktbach "Tierach") lag, vom Stadtgericht dazu verurteilt wurde, kein Blut mehr in den Bach einzuleiten. Wer mit Blut und Schmutz beruflich umzugehen hatte, stieß auf tiefverwurzelte Vorurteile, die seine "Ehre", sein gesellschaftliches Ansehen, in Frage stellten. Erschwerend kam hinzu, daß man es in den Badstuben mit der Moral nicht immer so lustfeindlich genau nahm, wie kirchliche und weltliche Obrigkeiten oder sittensrenge Mitbürger es gerne gesehen hätten.
In das Leben und Leiden der Unterschichten in der Stadt, also der Taglöhner, Armen, Handwerksgesellen, Knechte und Mägde, gewähren die erhaltenen Quellen nur sehr selten Einblick. Allerdings gibt eine städtische Satzung aus dem Jahre 1386 zu diesem Punkt bei sorgfältiger Interpretation einige Informationen preis, die man in anderen Gmünder Dokumenten aus jener Zeit vergeblich sucht.
Zunächst soll der Inhalt des im Anhang wiedergegebenen Textes vorgestellt werden.Aussteller der Pergamenturkunde ist das Stadtregiment, nämlich Bürgermeister, Rat und Zunftmeister. Diese stellen eingangs fest, daß die armen Knechte aus den Badstuben, die Masseure, die Meister und anderes Gesinde der Badstuben vor ihnen erschienen sind und ihnen eine von ihnen ausgearbeitete Ordnung vorgelegt haben. Im Anschluß an die Wiedergabe der einzelnen Artikel der Ordnung beurkunden die Aussteller, daß sie diese Ordnung für redlich und gut halten und daß sie bis zu einem Widerruf des Rates gelten soll. Die Genehmigung der Ordnung und die Ausstellung der Urkunde fand am 28.September des Jahres 1386 statt.
Jeder, ob Meister oder Knecht, Mann oder Frau, der in einer Badstube arbeitet, soll sonntags einen Heller in eine Büchse, eine gemeinsame Kasse, einzahlen. Von diesem Geld soll man vier Kerzen erstehen, die im Chor des Gmünder Münsters an allen Hochfesten während des Hochamts brennen sollen. Aus einer anderen Quelle, dem Bericht über den Einsturz der beiden Münstertürme in der Karfreitagsnacht 1497, geht hervor, daß hinter dem Hochaltar (Fronaltar) des Münsters auch die Kerzen der anderen Handwerksvereinigungen und Zünfte standen. Die Aufzeichnung erwähnt, daß sich zwischen 21 und 22 Uhr vier Schüler samt "zwayen altmann die der liechter wartteten" - dies geschah wohl im Auftrag der Zünfte - im Chor der verschlossenen Kirche befanden.(Anm. 3)
Weiter legt die Ordnung fest, daß die erwähnten Kerzen im Todesfall eines bedürftigen armen Knechtes oder einer Frau bei der Leiche brennen sollen. Unter Eheleuten ist der andere Partner verpflichtet, bis zum Begräbnis die Totenwache zu halten. Wird ein armer Mann oder eine Frau bettlägerig und verfügt das Mitglied nicht über genügend eigene Mittel, soll man ihm aus der Büchse zehn Schilling Heller leihen. Es hat dann bei seinem Gelöbnis ("triue") zu versprechen, das Darlehen innerhalb von zwei Monaten nach seiner Gesundung zurückzuzahlen. Falls das Mitglied dem nicht nachkommt oder kein entsprechendes Gut dem "Büchser" verpfändet, darf es, solange diese Schuld noch nicht beglichen ist, das Handwerk nicht ausüben. Stirbt es, wird es auf Kosten der Kasse bestattet. Diese kann sich an seinem Nachlaß schadlos halten.
Ein Knecht, der in einer Schenke an Glücksspielen teilnimmt oder kegelt, soll der Kasse zwei Schilling Heller oder ein entsprechendes Pfand geben. Die gleiche Summe ist fällig, wenn er zu betrunken ist, so daß man ihn heimführen oder heimtragen muß, oder wenn er in dem "winhus" (in der Trinkstube des Handwerks?) übernachtet.
Eine etwas unklare Bestimmung betrifft Beschuldigungen: Bezichtigt ein Mitglied ein anderes (des Diebstahls?) und kann es den Vorwurf nicht beweisen, waren fünf Schilling Heller an die Kasse fällig. War die Beschuldigung zutreffend, so durfte der Schuldige das Handwerk nicht mehr ausüben. Allerdings sollte dieser Artikel nicht in die Gerichtsbarkeit von Schultheiß und Rat eingreifen.
Ein fremder Knecht, der in Gmünd eintrifft und in den Badstuben dienen will, soll als Aufnahmegebühr sechs Heller in die Kasse zahlen, eine Frau drei Heller - möglicherweise ein Hinweis auf ungleichen Lohn von Mann und Frau. Beschäftigt ein Meister Gesinde, das die Satzung nicht halten und das Geld nicht bezahlen will, muß er selbst das Geld für sie entrichten.
Wenn die Knechte aus den Badstuben sich einmal jährlich zu einem Mahl treffen, wählen sie zwei Pfleger der Büchse. Die Gewählten dürfen sich - bei sechs Heller Strafe- nicht weigern, das Amt anzunehmen. Die Büchsenpfleger bestimmen vier Kerzenträger und -anzünder, die diese Aufgabe ebenfalls ohne Widerrede akzeptieren müssen. Jede Badstube bestimmt ein Mitglied, das samstags das Geld einnimmt und es am Sonntagmorgen in die Kasse einzahlt - versäumt der Beauftragte dies, zahlt er zur Strafe sechs Heller.
Mittelalterliche Gemeinschaftsformen gewähren dem einzelnen Schutz und Sicherheit. Bestes Beispiel sind die Zünfte, die vieles in einem waren:
- Interessengemeinschaften und Kartelle von Berufsgenossen zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile
- politische Parteien, die um die Teilhabe der Handwerker an der Macht im Stadtregiment kämpften - Vereine, die den Zunftmitgliedern in der Zunfttrinkstube, dem Zunfthaus Geselligkeit boten
- religiöse Bruderschaften und Sozialversicherungsanstalten.
Für Minderberechtigte war der solidarische Halt der Gemeinschaft ihrer Lebensgenossen oft der einzige, den sie besaßen. In der Vorrede der vorgestellten Ordnung heißt es, sie sei gemacht zum Lob Gottes "den mannen und frowen in irer genossschaft ze trost". "Trost" bedeutet in jener Zeit nicht nur das unverbindliche Beispiel mit Worten, "Trost" ist die - ganz konkrete - Hilfe, der Rückhalt, die Solidarität der Genossen. Wen sonst kümmerte es, wenn ein Badknecht durch eine Krankheit seine Existenzgrundlage verlor? Vor allem aber: Wer sorgte für sein Seelenheil? Bessergestellte konnten mit frommen Stiftungen die allgegenwärtige Angst vor dem Fegefeuer und der ewigen Verdammnis beschwichtigen. Die brennenden Kerzen der Handwerker in der Pfarrkirche garantierten auch dem einfachen Handwerker, dem verachteten Badknecht, Anteil an den dort vollbrachen frommen Werken.
Daß sich die Handwerker in besonderem Maße mit den von ihrer Bruderschaft gekauften Kerzen identifizierten, geht unter anderem daraus hervor, daß manche Handwerkervereinigungen sich als "Kerze" bezeichneten. Im Bild der Kerze verschränkten sich liturgisch-amtskirchlicher und volkstümlich -magischer Gebrauch. So glaubte man, daß bereits der Rauch einer frisch ausgelöschten Kerze, die an Lichtmeß geweiht worden war, den Teufel aus dem Haushalt vertreiben konnte. Des weiteren mag man im flackernden Licht der Kerze die Gegenwart toter Seelen gespürt haben. Bemerkenswert ist die mehrfach belegte Vierzahl der aufgestellten Kerzen. Augsburger Wollschlager begründeten 1397 die Vierzahl damit, daß an allen Hochfesten ("all hochzitlich tag") zwei Kerzen während der ganzen Messe, zwei nur während der Wandlung brennen sollten. Anders die Begründung von Ulrich Scherer d.Ä. und seiner Frau Guta, vermutlich Aufsteiger aus dem Tucherhandwerk, die in Gmünd 1368 zehn Schilling Heller Zins stifteten. Fünf davon sollten anläßlich eines Jahrtags, die anderen fünf am Allerseelentag in der Messe an arme Leute verteilt werden. Außerdem enthält die Stiftungsurkunde eine Bestimmung, die uns in den Stiftungsbriefen vornehmer Familien nicht begegnet und die ich daher als für die Frömmigkeitsformen einer Handwerksfamilie typisch betrachte: Aus vier Pfund gestifteten Wachses sollten an Fastnacht vier Kerzen geformt werden, die ab Aschermittwoch täglich in der Messe brennen sollten, zwei in der Messe in der Johanniskirche, zwei "zu unser frowen", also im Münster. In diesem Fall wird also die Vierzahl auf eine lokale Eigenheit, die Existenz zweier Kirchen in der Gmünder Pfarrei, bezogen, Überregional könnte man die Vielzahl auch mit den vier Quatembern (Quartalen) in Verbindung bringen, an denen - davon wird nochzu sprechen sein - das Totengedenken der Handwerksgesellen abgehalten wurde.(Anm. 4)
Ergänzen läßt sich die Interpretation der Gmünder Ordnung von 1386 durch den Blick auf ein räumlich, zeitlich und inhaltlich benachbartes Dokument: die Ordnung der Ulmer Badknechte von 1379.(Anm. 5) Diese Satzung enthält ebenfalls die Bestimmung, daß die Mitglieder der Vereinigung über einen Mittelsmann wöchentlich einen Heller in die "buchse" einzahlen mußten. Die Kasse diente nach Ausweis der Ordnung vor allem dem Seelenheil der Mitglieder,die ihren liturgischen Jahrtag, ihre "jarzit" in der Kirche des Ulmer Spitals begingen. Irgendwelche Gastereien oder Fastnachtslustbarkeiten durften mit dem Geld nicht finanziert werden. Allerdings gab es auch in Ulm Darlehen an Kranke, an Wöchnerinnen ohne Mann und einen Zuschuß für den Fall, daß ein Mitglied ins Spital aufgenommen wurde. Besonders bemerkenswert ist der Artikel, daß die Meister des Baderhandwerks mit der Ordnung der Baderknechte nichts zu tun haben sollten. Eine solche Bestimmung fehlt in der Gmünder Ordnung, die ja die Meister ausdrücklich einbezieht und ihnen sogar die Verantwortung für die Ablieferung der wöchentlichen Beiträge von Nichtmitgliedern überträgt. Diese auffällige Differenz ist erklärbar, wenn man beide Satzungen als Zeugnisse einer sozialgeschichtlichen Entwicklung begreift, die in jüngster Zeit besondere Aufmerksamkeit der Forschung gefunden hat.( Anm. 6)
Es handelt sich um die Entstehung von Vereinigungen der Handwerksgesellen im Spätmittelalter. Bei dem Versuch, sich zu organisieren, stießen die von den Meistern abhängigen Arbeiter, die in der Zunft, dem Verband der Meister, keine Stimme hatten, auf den Widerstand der Meister und der städtischen Obrigkeit. Zu den in Gmünd am jährlichen Schwörtag verlesenen Satzungen gehörte auch das strikte Verbot eigener Trinkstuben für Handwerksgesellen. Während die Ulmer Badstubengesellen eine autonome Vereinigung bilden durften, wurde die Gmünder Gesellenvereinigung - sicher auf Betreiben des Rats und der Meisterschaften- eingebettet in eine religiöse Bruderschaft des gesamten Badstubenpersonals. Ausdrücklich wird die Geltung der Ordnung an den Willen des Rats gebunden, sie gilt nur bis auf Widerruf des Rats . Die "Bruderschaft und Gesellschaft" der Bader, der Meister, Gesellen und Ehalten (Bediensteten) zu Gmünd wird noch einmal im Jahr 1473 erwähnt, als sie einen Zins erwirbt. Dem Vorgehen des Rats, Gesellenbinden, war demnach dauerhafter Erfolg beschieden.
Die Bestimmung der Gmünder Ordnung, die sich auf Glücksspiele und Trunkenheit beziehen, sind nicht notwendigerweise als Reaktion auf den - noch bei modernen Unterschichten und Kolonialvölkern gern konstatierten - "unverantwortlichen" und "unvernünftigen" Umgang mit Geld und Gesundheit zu interpretieren. Die Erklärung, daß viele Badknechte ihrer tristen Lebenssituation in Spiel und Rausch zu entfliehen versuchten, greift zu kurz. In die Deutung miteinzubeziehen sind auf jeden Fall die über die Obrigkeit des Rats artikulierten Interessen der Meister, die ihre eigene Position durch die "Geselligkeit" ihrer Untergebenen bedroht sahen und daher auf deren Disziplinierung drängten. Natürlich meint "Geselligkeit" nicht den modernen, "entpolitisierten" Begriff, der durch das Zurückweichen des öffentlichen Zusammenlebens zugunsten des Privatlebens entstanden ist.
Die Vereinigung der Badknechte läßt sich als städtischer Ausläufer einer alten kultischen Gemeinschaftsform verstehen, für die sich die Bezeichnung "Gilde" durchzusetzen scheint. Charakteristische Elemente einer Gilde sind der Eid, der die Mitglieder zu gegenseitigem Schutz und Beistand verpflichtet, das gemeinsame Mahl und die Fürsorge für die Toten der Gemeinschaft. Bei den Gesellenvereinigungen ist an die Stelle des Eids das Gelöbnis, die "Treue", getreten.
Gilden und Genossenschaften von der Art der Badstubenbruderschaften in Gmünd und Ulm waren nicht nur Lebens-, sondern auch Erinnerungsgemeinschaften.(Anm. 7) Zur Veranschaulichung dieser Behauptung sollen nun Spuren solcher Erinnerungsgemeinschaften in Gmünd gesichert werden.
Im 13. und frühen 14. Jahrhundert wurde das kurz vor 1269 gegründete Gmünder Spital, die "Sammlung der armen Siechen des heiligen Geistes zu Gmünd" von einer religiösen Bruderschaft getragen. Unter einem Spitalmeister wirkten Spitalbrüder, die sich um die Kranken, Alten, Armen und Pilger kümmerten, die im Spital Obdach fanden. Um die Mitte des 14. Jahrhunderts übernahm der Rat die Kontrolle des Spitals, die Spitalbrüder verschwinden aus den Quellen. Beibehalten wurden jedoch die geistliche Lebensform der im Spital Lebenden. 1379 bekräftigte der Rat, daß jeder Spitalpfründner, der heiratet, seine Pfründe verlieren sollte. Die Begründung lautet: "daß gaistlich orden und kuesches [keusches] leben dester mere in unserm spital gemeret und gehalten werd". Die 1364 erlassene Ordnung des Gmünder Spitals schrieb vor, daß am Sonntag vor oder nach den vier Quatembern - Festzeiten, die die vier Jahreszeiten abgrenzten - die dem Spital gestifteten Almosen und Seelgeräte (fromme Stiftungen) von der Kanzel öffentlich verlesen werden mußten. Sie begründetet diese Bestimmung damit, daß die Stifter und Siechen auf diese Weise die Ausführung der Stiftungen kontrollieren und daß die armen Siechen ihrer Lebenden und toten Wohltäter besser gedenken können, wenn sie wüßten, für wen sie ihr Leiden und ihr Gebet einsetzen.(Anm. 8) Die fromme Stiftung an die Armen im Spital war ein Tauschgeschäft: Für die Gabe wurden die Stifter Mitglieder der spirituellen Gemeinschaf der Lebenden und Toten, für die die guten Werke, nämlich das Leiden - Nachvollzug der Passion Christi - und die Fürbitten im Gebet der im Spital lebenden geistlichen Gemeinschaft zum Einsatz kamen. Dank und Gedenken waren eins.
Ein ähnliches Bild ergibt sich bei der Betrachtung der (großen) Priesterbruderschaft an der Gmünder Pfarrkirche. Ihre Hauptaufgabe war, dafür zu sorgen, daß die Totengedächtnisse der Jahrtagsstifter und der verstorbenen Bruderschaftsmitglieder ordnungsgemäß abgehalten wurden. Das liturgische Totengedenken, die Memoria, schuf auch hier eine Erinnerungsgemeinschaft zwischen Lebenden und Toten, Laien und Priestern. Viermal im Jahr, an den vier Quatembern, wurde im Münster all derer gedacht, die sich jemals in die Bruderschaften hatten einschreiben lassen. Um 1500 sollen dies etwa 2400 Personen gewesen sein. Bezeichnenderweise verlor diese Gemeinschaftsform ihre soziale Funktion in der frühen Neuzeit: Das Jahrtagsverzeichnis (Anniversar) des Münsters aus dem Jahr 1530 verzeichnet nunmehr die individuell gestifteten Jahrtage, nicht mehr die Namen der Bruderschaftsmitglieder.
Wie wichtig es im Spätmittelalter den Stiftern eines Jahrtags war, daß nicht nur die liturgischen Feiern an dem dafür bestimmten Termin des Kirchenjahres,sondern auch das vierteljährliche Quatembergedächnis abgehalten wurde, zeigt ein weiteres Beispiel. Der vielbeschäftigte Reichspolitiker Konrad von Weinsberg war Lehensherr über einen Zehnt zu Holzhausen und machte seine Einwilligung zum Verkauf des Zehnten an die Göppinger Oberhofenkirche 1439 von der Stiftung eines Jahrtags in der Kirche für sich, seine Eltern und Erben am Dienstag vor Pfingsten abhängig. Er teilte dies seinem Schreiber brieflich mit und schärfte im überdies ein : "Auch vergiß nit, [daß] du seczest in den brieff, daz sie unser und unser hausfrauw, elter und unser erben alle fronfasten [Quatember] sunderlichen an der kanczeln gedencken sollen".(Anm. 9)
Auch das Totengedenken der Handwerksgesellen konzentrierte sich auf die vier Quatember. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die vier Hochfeste der Gmünder Ordnung, an denen die Kerzen brennen sollten, auf dieses Quatembergedächnis bezogen werden dürfen.(Anm. 10) Allen herangezogenen Zeugnissen ist gemeinsam, daß viermal im Jahr, an den Quatembern, eine religiöse Erinnerungsgemeinschaft mit den Verstorbenen hergestellt wurde. Die Quatemberwochen waren die Fastenwochen nach Pfingsten, nach dem dritten Septembersonntag, dem dritten Adventssonntag und dem ersten Fastensonntag. Die Quatember, auch "Fronfasten" genannt, waren beliebte Zinstermine; sie können als Übergangszeiten zwischen den Jahreszeiten betrachtet werden.
Die kirchlichen Quellen über Quatembergedächnisse erfassen aber nur einen Aspekt der "Gegenwart der Toten" in den vorindustriellen Geselschaften Europas. Ein üppiger Kranz von Sagen, abergläubischen Vorstellungen und Praktiken, in denen sich Fegefeuervorstellungen der Kirche und "volkstümliche" Glaubenselemente wechselseitig durchdringen, beschäftigt sich mit der Beziehung zwischen Toten und Lebenden. Man glaubte etwa an nächtliche Totenprozessionen und -umzüge, an das Wilde Heer toter Seelen beispielsweise, an hilfreiche Tote, die den Lebenden beistehen, an Seelenboten, die Kunde vom Reich der Toten bringen. Die derzeit aufblühende Erforschung der historischen "Volkskultur" hat der "Gegenwart der Toten" insbesondere im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Hexenprozesse Aufmerksamkeit geschenkt: "In einem langen Verarbeitungsprozeß durch Theologen, Dämonologen und Inquisitoren wurden die Scharen der umherirrenden Toten umgestaltet und entstellt, bis sie das sehr monströse Aussehen des Hexensabbats annahmen". (Anm. 11)
Ein Beispiel aus dem Gmünder Material soll diese Entwicklung veranschaulichen. 1644 gestand in Gmünd die als Hexe verdächtigte Ursula Schrägin auf der Folter, sie sei mit anderen Hexen oft in die Keller gefahren, habe den Wein getrunken und die Fässer mit Wasser wieder aufgefüllt. Maria Schleicherin, 1684 als Hexe verbrannt, bekannte, sie sei mit anderen Hexen in verschiedene Wein-und Bierkeller eingefahren und habe aus den Fässern getrunken. Nachher hätten sie ihren Urin sowie den von Pferden in die Fässer laufen lassen und ein Teufelskräutlein beigegeben. Diese Vorstellung geht zurück auf die vormoderne Überzeugung, daß die Gestorbenen nach ihrem Tod in einer Art Zwischenreich auf der Erde weiterleben. In dem Pyrenäendorf Montaillou stieß in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts ein Inquisitor auf folgenden Glauben über die Toten: "Speisen nahmen sie nicht zu sich, aber sie tranken gern guten Wein am liebsten. Nachts leerten sie in den schönsten und saubersten Häusern die Fässer. (Allerdings wollte jemand wissen,daß die Trinkgelage der Toten den Inhalt dieser Fässer nicht um ein Deut minderten)". (Anm. 1). Dem Schabernack der angeblichen Gmünder Hexen und der Auffassung der Leute von Montaillou liegt das gleiche Motiv zugrunde, doch hat sich seine Funktion grundlegend geändert. Wie ein Magnet zog die den Hexenprozessen zugrundeliegende Ideologie volkstümliche Glaubensvorstellungen an und brachte sie auf den theologischen Begriff des Teufelspaktes. Die Vorstellungs-Vielfalt der Lebenswelten und Volkskulturen wurde zugunsten des gelehrten Systems kolonialisiert.
Das Motiv von den geleerten Weinfässern begegnet uns auch im Umkreis der volkstümlichen Vorstellung von den nächtlichen Umzügen und Luftfahrten der Toten. In seinem für die historische Volkskultur-Forschung bereits "klassischen" Buch "Die Benandanti" untersuchte Carlo Ginzburg Personengruppen, vor allem Frauen, die während der vier Quatemberwochen in einen ekstaseähnlichen Trancezustand verfielen. Die Seele dieser "Nachtfahrenden" begab sich währenddessen zu Totenprozessionen. Der 1438 gestorbene deutsche Domenikanertheologe Johannes Nider erwähnt in einer seiner Schriften, in der er gegen den Aberglauben wettert, Frauen, die erzählen, "in den vier Quatemberwochen in der Entrückung die Seelen im Fegefeuer zu sehen und noch andere Hirngespinste mehr".(Anm. 13)
Das liturgische Totengedenken an den Quatembern, das durch die Verlesung einer Liste der Namen jener Personen, an die erinnert werden sollte, eine Gemeinschaft von Lebenden und Toten schuf, und die Teilnahme von besonders dafür begabten Frauen und Männern an den nächtlichen Totenprozessionen der Quatemberwochen gehören eng zusammen. Da sich in der Lebenspraxis der mittelalterlichen Gesellschaft das Totengedächnis der Kirche und die "Gegenwart der Toten" in der Volkskultur wechselseitig ständig beeinflußten, ist es müßig, beide Bereiche, die vermeintlich "archaische" Volkskultur und die kirchlich-gelehrte Kultur, als Erklärungshintergründe historisch bezeugter Sachverhalte gegeneinander auszuspielen. Auf jeden Fall dokumentiert die regelmäßige rituelle Begegnung mit den Toten an den Quatembern ein vormodernes Verhältnis zu den Verstorbenen, das ihren Platz im Leben anders als heute bestimmt.
In der Ordnung der Gmünder Badstubenbruderschaft verweist die Bestimmung, daß die Kerzen der Vereinigung bei der Leiche eines bedürftigen Mitglieds brennen sollen, auf die Bedeutung der Totensorge für die Gemeinschaft der Lebenden. Die Einbeziehung der Toten in die Fürsorge der Gruppe ist eine spirituelle Weise der Existenzbewältigung, die nicht nur von den Auffassungen der Obrigkeit und der Oberschicht oder von der kirchlichen Lehre hergeleitet werden darf. Sie orientiert die Menschen in der Zeit und artikuliert eine schichtenübergreifende Form des Geschichtsverständnisses, denn: "Dauernde Gegenwart geschieht überall, wo echte Totensorge herrscht" (Hermann Heimpel).(Anm. 14) Vielleicht ist der abschließende Hinweis nicht ganz unnütz, daß auch der heutige Historiker Mitglied einer Erinnerungsgemeinschaft ist, die ihn zur Solidarität und der Verantwortung gegenüber den Toten verpflichtet.(Anm. 15) Die Knechte und Mägde der Badstuben sprechen nur durch das Medium eines obrigkeitlichen Pergaments zu uns, und gegen das, was wir ihnen an Wünschen, Einstellungen und Absichten zurechnen, können sie keinen Einspruch mehr erheben. Die Behutsamkeit, die bei der Rekonstruktion des subjektiv gemeinten Sinns der Zeitgenossen vergangener Epochen geboten ist, jene hermeneutische Toleranz, die Texten und Handlungen Bedeutungen nicht aufzwingt, ist eine Verpflichtung, die auch den Mitmenschen unserer eigenen Zeit geschuldet wird.
1386 September 28
Bürgermeister, Rat und Zunftmeister der Stadt Gmünd erlassen eine Ordnung für die Gemeinschaft der in den Badstuben Beschäftigten.
Ausfertigung: Staatsarchiv Ludwigsburg B 177 S U 265 (Anm. 16)
Druck: Theodor Schön, Geschichte des Medicinalwesens der würtembergischen Städte. 2. Das Medicinalwesen der Reichsstadt Gmünd, Medicinisches Correspondenz-Blatt des Württembergischen ärztlichen Landesvereins 68 (1898) 373 f.
Wir, der burgermaister, der raut und die zunftmaister der stat ze Gemuende, tuoen kunt und veriehen offenlich an disem brief fuer uns und unser nachkommen allen den die in ansehent hoerent oder lesent, daz fuer uns sind kommen die armen kneht uss den badstubun ze Gemuende ryber und och die maister und ander die in den badstubun dienten und leiten uns fuer, daz sie underainander geordnet angeleit und gemachet heten bis an uns ob es unser wille wer got ze lob und in selb und allen andern mannen und frowen in irer genossschaft zetrost,
[1] daz ieglichú persone es sien maister oder kneht man oder frowen die tail oder lon in den badstubun nemen, alle samstag ainen haller geben suelln, und daz man daz selbtaetig gelt in ain buechsun sammen und wachs damit kouffen sol, daz man staettigs da von vier erber schoen kertzun habe, die alle hohzit in der pfarrkirchun ze Gemuend in dem chore ze fronampt von angeng bis ende brinnen suelln.
[2] Und wenn ain arm kneht oder ain frow under in stirbet der sin nottuerfftig ist daz man denne die selben kertzun bi der liche brenne, und sol och allwegen under zwain gemaechiden aintweder diu frouw oder der man by der liche sin bis begraben wirt.
[3] Und were och daz ain armer man oder frouw under in legerhaft wuerde der anders nit enhete, dem sol man uss der buechsun zehen schilling haller lihen, und der sol by siner triue geloben wenne er genese daz er sie in den nehsten zwain monaden wider in die buechsun gebe. Wae er des nit taet oder dem buechser nit verpfandte damit in benuogte, so sol er von dem antwerck laussen und sol daz nit triben, er habe denne vorhin die zehen schilling haller dem buechser bezalt oder verpfendet als vorgeschriben staut ungefaerlihen; ist aber daz er stirbet so sol man in von dem gelt uss der buechsun bestatten, und waz er denne guots gelaussen haut daz sol diu buechs erben, bis daz ir vergolten wirt waz man im gelihen haut oder uf in gangen ist ungefaerlihen.
[4] Welher kneht och spilte oder kugelte zuo ainer schencki der sol zwaier schilling haller in die buechsen vervallen sin und sol och die ze stund geben oder darumb verpfenden.
[5] Welher kneht och truncken wuerd daz man in hain fueren oder tragen muest oder ueber naht in dem winhus belibe der sol och zwaier schilling haller in die buechsen verfallen sin und sol och die ze stund geben oder darumb verpfenden.
[6] Welhes och daz ander bedupset [Anm. 17] und mag es denne daz nit uf es bringen so sol daz daz den zig getan haut fuenf schilling haller in die buechsun geben, mag es aber uf es bringen, so sol daz daz des zigs bewiset wirt daz antwerck laussen ligen, doch dem schulthaisß und dem rat irer reht unverdingt.
[7] Und welher froemde kneht gen Gemuende kommet und in den badstubun dienet oder dienen wil der sol angends sehs haller in die buechsun geben und ain frow dry haller, und dannan hin ir wuechlich haller geben als vorgeschriben ist, und suelln damit alliu diu reht haun diu vorgeschriben staunt, aun geverde.
[8] Und welher maister in den badstubun ze Gemuend die kneht oder ehalten hielte oder halten woelte, die daz vorgenant gesetzt und gelt nit halten und geben woelten als vorgeschriben ist, der selb maister sol es fuer sie geben.
[9] Und wenne die kneht uss den badstubun zesamen komment des iars zuo ainem maule, welhi zwen sie denn under in darzuo welent, die der buechsun pflegen und sie haben, die suelln daz tuon aun widerred, und ob die daz widerreden woelten, so git ir ieglicher als dick er sich des widert sehs haller ze pen in die buechsun.
[10] Und die selben zwen die darzuo also erwelt werdent, die suelln denne vier under in welen die die kertzun daz iar tragen und zuenden, und welher daz wider redti der sol ie als dick sehs haller in die buechsun geben.
[11] Es sol och ieglichiu badstub ainen under in haun der daz gelt von im selber und von den andern, alle samstag inneme und es enmornent an dem sunntag in die buechsun antwuerte, und welher daz den tag verzueg und nit taete, der sol sehs haller ze pen in die buechsun geben aun widerred ungefaurlihen.
Und wan uns den burgermaister raut und zunftmaister soelichiu bet und ordnung redlich und guot ducht, so bekennen wir daz es unser wille und gunst ist, und daz es och also fuerbaz ewiglich bis an unser und unserer nachkomen ains rauts ze Gemuend widerrueffen waur und staet belibe. Darumb so haben wir in und iren nachkommen von irer flissigen bet wegen diesen brief haissen schriben und besigeln mit unser stat ze Gemuende clainem insigel daz offenlich daran hanget zuo guotem urkuend und geziugnuess aller vorgeschriben ding. Ditz geschach und dieser brief wart geben do man zalt nach Cristi gebuert driutzehenhundert und sehs und achtzig jar an dem fritag sant michels aubent in dem richen herbste.
Anmerkungen
(1) Vgl. z B. Otto Borst, Alltagsleben im Mittelalter, 1983, 282 ff. Den Baubefund einer spätmittelalterlichen Badstube in Eberbach dokumentierte Peter Schubart, in: Denkmalpflege in Baden-Württemberg 9 (1980) 131 - 135.
(2) Wo im folgenden Nachweise zu Gmünder Verhältnissen fehlen, sind sie zu finden in meinem Beitrag "Gmünder im Spätmittelalter", in: Geschichte der Stadt Schwäbisch Gmünd, 1984, 87-184, hier 170 (Hochzeitsordnung), 144 (Frauenbadstube und weitere), 138 (Unterschichten, Gesellentrinkstube), 105 ff.(Zunftautonomie), 155 (Priesterbruderschaft). Zum Hochzeitsbad vgl. zuletzt Reiner Dieckhoff, in: Die Braut 1, 1985, 325.
(3) Anton Pfitzer, in: Besondere Beilage d. Staats-Anzeigers f. Württ. 1890, 218 [bzw. einhorn-Jahrbuch 1989, 104 (Lesart "alte menner")] [Quellentext]
(4) Vgl. Reininghaus (unten Anm. 6) 126; Robert W.Scribner, Ritual und Popular Religion in Catholic Germany at the Time of the Reformation, Journal of Ecclesiastical History 35 (1984) 62 (Lichtmeßkerze); Fischer, Schwäb. Wörterbuch 4, 347 (Wollschlager), Anton Nägele, Die Heilig-Kreuz-Kirche in Schwäbisch Gmünd, 1925, 282 f. (Scherer-Urkunde); zu den Scherern vgl. Verf. (wie Anm. 2) 136.
(5) Carl Mollwo, Das rote Buch der Sadt Ulm (WGQ 8), 1905, 250 - 252.
(6) Vgl. jüngst Kurt Wesoly, Zur Vereinigung von Handwerksgesellen im Spätmittelalter, ZGO 132 (1984) 405 - 411 mit weiterer Literatur und die grundlegende Arbeit von Wilfried Reininghaus, Die Entstehung der Gesellengilden im Spätmittelalter, 1981, insbesondere 112 ff. (zu den unten erwähnten Memorien), 113 ("Trost"), 116, 120 (Quatember).
(7) Von den einschlägigen Arbeiten von Otto-Gerhard Oexle nenne ich nur zwei: Liturgische Memoria und historische Erinnerung, in: Tradition als historische Kraft, 1982, 323 - 340; Die Gegenwart der Toten, in: Death in the Middle Ages, 1983, 19 - 77. Zur historischen "Memoria" vgl. auch die Hinweise in meinen "Gmünder Chroniken im 16. Jahrhundert", 1984, 12 und Register s.v. Memoria. Zu den Gilden vgl. jüngst den Sammelband "Gilden und Zünfte" (VuF 29), 1985.
(8) Stadtarchiv Schwäbisch Gmünd, Spitalarchiv I a 3, Ordnungen von 1364 und 1379; vgl. Verf. (wie Anm. 2) 164 f. Die Stelle aus der Ordnung von 1364 lautet:
"Man sol auoch nuo fuerbaz eweklichen alliu diu selgeraet und almuosen, die den siechen biz her gegeben sint und noch fuerbaz gegeben werdent vierstuond zuo ieglicher cottemper an dem naehsten suonnentage vor oder nach, in irem spital an irrer kanczel offenlichen lesen daz die, die diu selgeraet geben haent oder noch gebent, und auoch die siechen merkent ob man in diu selgeraet rihte und gebe, alz sie uf gesetzzet sint, und daz man lebendiger und toter da gedenk, die ir selgeraet mit den siechen getailet habent oder noch tailen sullent und och daz die armen siechen dester baz gedenken und wizzen fuer wen und mit wem sie ir arbait ir lyden und ir gebet setzzen und teilen suellen".
Zur Frage von Spitalgemeischaft und Erinnerung vgl. jetzt auch Joachim Wollasch, Anmerkungen zur Gemeinschaft des Heiliggeistspitals zu Feiburg i.Br. im Spätmittelalter, in: Civitatum Communitas, 1984, 606-621. - Die Betonung des Leidens erinnert an die Passionsmystik in den Frauenklöstern - inwieweit in den Spitälern an diesen Gedanken angeknüpft wurde, bleibt, soviel ich weiß, noch zu untersuchen.
(9) Edition des Schreibens in meinem Beitrag "Lehen für die Oberhofenkirche", Heimatgeschichtliche Bll. zwischen Hohenstaufen und Helfenstein (Beil. d. NWZ), Nr.1, 1981 [bzw. besser: Hohenstaufen/Helfenstein 2 (1992) 67] [Quellentext].
(10) So Theodor Schön, Med. Corr. Bl. 1898, 374 in Anm. 3 seiner Edition, der "Hochzit" mit "Den Frühlings-, Sommer-, Winter- und Herbstfasten" erklärte.
(11) Carlo Ginzburg, Spurensicherungen, 1983, 58.
(12) Emmanuel Le Roy Ladurie, Montaillou, 1980, 374; Albert Deibele, Rems-Zeitung 1933 Nr. 174, 176 (Schrägin); Staatsarchiv Ludwigsburg B 177 S Bü 1556 (Schleicherin). [Vgl. auch Verf., in: Hexenverfolgung. Beiträge zur Forschung ..., 1995, 136]
(13) Zitiert nach Carlo Ginzburg, Die Benandanti, 1980, 66. Zu den Totenprozessionen vgl. ebd., 55ff. Zu möglichen interkulturellen Bezügen vgl. auch Hans Peter Duerr, Traumzeit, 1978, 49 u. ö. [Vgl. jetzt Carlo Ginzburg, Hexensabbat, 1989 und meine Auseinandersetzung damit: Volltext im Internet]
(14) Der Mensch in seiner Gegenwart, 1957, 27. Zum Zusammenhang von Zeitorientierungsbedürfnis und Erinnerung vgl. Jörn Rüsen, Historische Vernunft, 1983.
(15) Arno Borst, Mönche am Bodensee 610 - 1525, 1978, 16 f.
(16) Transkribiert nach einer Fotokopie im Stadtarchiv Schwäbisch Gmünd. Herr Staatsarchivrat Dr. V. Trugenberger hatte die große Freundlichkeit, eine Kollation unklarer Stellen vorzunehmen. U/v ist in der Wiedergabe normalisiert, die Interpunktion lehnt sich an die Vorlage an.
(17) Schön deutet "bedugset= betrügt", doch ist " bedupsen" mit Fischer, Schwäbisches Wörterbuch 1, 750 s. v. " bedieben" als "bediupsen" (= einen Dieb schelten) zu erklären.
Druck: Klaus Graf, Solidarität und Erinnerung. Beobachtungen zur Ordnung der Gmünder Badstubenbruderschaft aus dem Jahr 1386, einhorn-Jahrbuch 1985, 126-135 (hier durchgesehen und mit einigen Ergänzungen im Anmerkungsteil versehen, Stand April 1999)
Zur Textwiedergabe: Übergeschriebene Buchstaben wurden auf die Zeile gesetzt. Es stehen also "ae" für e über a, "au" für u über a (Ausnahme: "aun"), "oe" für e über o, "ue" für e über u, "uo" für o über u. In "denne" und "wenne" ist das letzte e in der Vorlage hochgestellt.